Hinterbliebenenrente

1. Nach § 28 der Satzung des Versorgungswerkes sind Hinterbliebenenrenten:

  • Witwenrenten und Witwerrenten
  • Halb- und Vollwaisenrenten

2. Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente hat der überlebende Ehegatte oder die Partnerin oder der Partner einer eingetragenen Partnerschaft eines Mitgliedes, wenn die Ehe oder die Partnerschaft bis zum Tode des Mitgliedes bestanden hat.

Der Anspruch besteht nicht, wenn die Ehe oder die Partnerschaft erst nach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder nach Vollendung des Lebensjahres, das gemäß § 25 Abs. 1 erstmalig den Anspruch auf Altersrente begründet, begründet wurde.

3. Die Witwen- und Witwerrente beträgt 60 % der Alters- bzw. Berufsunfähigkeitsrente, die das Mitglied zum Zeitpunkt seines Ablebens bezogen hat bzw. im Falle seines Todes vor Beginn der Altersrente bezogen hätte, falls es zu diesem Zeitpunkt voll berufsunfähig gewesen wäre. In jedem Fall muss das Pflichtmitglied zum Zeitpunkt seines Todes 3 Monatsbeiträge geleistet haben.

4. Dem Antrag auf Gewährung der Rente ist die Sterbeurkunde beizufügen. Wird der Antrag später als 6 Monate nach dem Eintritt des Versorgungsfalles gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem 1. des Antragsmonates.

5. Anspruch auf Waisenrente haben die leiblichen Kinder und die Adoptivkinder eines Mitglieds.

Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen 20 %, bei Vollwaisen 33 % der Alters- bzw. Berufsunfähigkeitsrente, die das Mitglied zum Zeitpunkt seines Ablebens bezogen hat bzw. im Falle seines Todes vor Beginn der Altersrente bezogen hätte, falls es zu diesem Zeitpunkt voll berufsunfähig gewesen wäre.

Die Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bezahlt und darüber hinaus bei Schul- oder Berufsausbildung bis zur Beendigung der Schule bzw. Berufsausbildung, spätestens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

6. Versorgungsleistungen an Hinterbliebene dürfen zusammen das 1,5 fache der Berufsunfähigkeits- oder Altersrente nicht übersteigen, die das verstorbene Mitglied bei seinem Ableben bezogen oder bezogen haben würde, wenn es zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Berufsunfähigkeits- oder Altersrente besessen hätte. Gehen die Leistungen darüber hinaus, so erfolgt eine verhältnismäßige Kürzung.

Erlischt der Anspruch eines versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, so erhöhen sich die Leistungen an die verbliebenen Berechtigten bis zum zulässigen Höchstbetrag.

7. Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erlischt für jeden Berechtigten mit Ablauf des Monates, in dem er stirbt, für Witwen und Witwer, für die Partnerin oder den Partner außerdem mit Ablauf des Monates, in dem die oder der Berechtigte heiratet oder eine eingetragene Partnerschaft eingeht.